Mittlerweile besteht in den meisten Bundesländern eine Rauchmeldepflicht. Es gibt nicht nur eine Einbaupflicht in Neu- und Umbauten, sondern zusätzlich auch eine Nachrüstpflicht für bereits bestehende Wohnungen, die am 31.12.2017 endet. Ab dem Jahr 2018 tritt die Rauchmelderpflicht in Bayern somit vollumfänglich in Kraft und es müssen demnach alle Wohnungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen mit Rauchmeldern ausgerüstet sein.
Nachrüsten heißt: Rauchmelder müssen in bewohnten Gebäuden in Schlaf- und Kinderzimmern sowie in Fluren, die als Rettungsweg dienen, eingebaut werden. Außerdem muss auch die ständige Betriebsbereitschaft der Geräte sichergestellt werden. Verantwortlich für den Einbau und damit haftbar dafür ist – außer in Mecklenburg-Vorpommern – meist der Eigentümer/Vermieter. Dazu kommt die gesetzlich vorgeschriebene, jährliche Funktionsprüfungspflicht. Die besteht aus einer Alarm- und der Sichtprüfung.
Wer zahlt den Rauchwarnmelder? Die Anschaffungskosten die Rauchwarnmelder muss der Vermieter selbst tragen. Diesige können nicht auf den Mieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung umgelegt werden.
Wo wird der Rauchwarnmelder angebracht? Die Montage von Rauchmeldern regelt die DIN 14676. Der richtige Platz für einen Rauchwarnmelder ist an der Decke in der Raummitte. Dabei sollte mindestens 50 cm Abstand von Wänden oder anderen Gegenständen gehalten werden.
Worauf sollte man beim Kauf achten? Schon seit August 2008 dürfen nur noch Rauchwarnmelder verkauft werden, die der DIN EN 14604 entsprechen. Achten Sie beim Kauf von Rauchwarnmeldern auf folgende Punkte:
Wichtig: Um in einem Schadensfall jederzeit die Durchführung nachweisen zu können sollte die jährliche Funktionsprüfung dokumentiert werden. Ich empfehle daher allen Eigentümern die Beauftragung eines neutralen Dienstleisters mit dem Durchführen und Dokumentieren der Funktionsprüfung.